Steine balancieren aufeinander, im Hintergrund Meeresküste

Wer wir sind

Planetree e.V.

Planetree e.V. ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein. Wir engagieren uns dafür, global erprobte Konzepte in dem deutschsprachigen Raum umzusetzen und weiterzuentwickeln.

Unsere Mitglieder sind sowohl Menschen, die an patientenzentrierter Versorgung arbeiten wollen, als auch Einrichtungen.

Unser Team

Dr. med. Dorothea Wild

Dr. med. Dorothea Wild

Planetree e.V. wird geleitet von Dr. med. Dorothea Wild. Alle Kontaktanfragen gerne an die email dorothea.wild@planetree.de oder über unser Kontaktformular.

Dr. Stefan Schmidt-Troschke

Dr. Schmidt Troschke
Marita Bossers

Marita Bossers

Roos Trooster

Vereinssatzung Planetree e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Planetree e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Kolfhausstr. 5, 53173 Bonn.

§2 Zweck

Vereinszweck ist die Entwicklung, Stärkung und Förderung patientenzentrierter Prozesse in Gesundheitseinrichtungen. Das Konzept der Patientenzentrierung stützt sich dabei auf das in den USA entwickelte Planetree Konzept der patientenorientierten Versorgung, wie es in Anlage 1 zu dieser Satzung beschrieben ist. Der Verein arbeitet eng zusammen mit den gemeinnützigen Organisationen Planetree Inc. USA, Planetree International und anderen nationalen Planetree-Einrichtungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann weltweit tätig werden, hat aber seinen besonderen Schwerpunkt in Deutschland und den Deutsch-sprachigen Ländern Europas.

Vereinszweck  ist insbesondere

a)    die Information und Fortbildung von Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Patientenzentrierung im Gesundheitswesen,

b)    die Förderung von wissenschaftlicher Forschung sowie Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Patientenzentrierung,

c)    die Entwicklung, Anwendung, und Evaluation von Standards der patientenzentrierten Versorgung für Einrichtungen des Gesundheitswesens

d)    die Vernetzung und Kommunikation von MitarbeiterInnen und Institutionen der Gesundheitsförderung, sowie

e)    die Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Patientenzentrierung im deutschen Gesundheitswesen.

§3 Tätigkeit

Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein insbesondere:

– Netzwerke von MitarbeiterInnen und Organisationen einrichten und unterstützen,

– Gesundheitseinrichtungen beraten,

– Kongresse, Seminare und andere Schulungsangebote organisieren,

– Forschungsvorhaben unterstützen oder betreiben,

– solche Gesundheitseinrichtungen, die in besonderer Weise patientenzentrierte Versorgung verwirklichen, in Zusammenarbeit mit Planetree International als „Planetree Designated Organisations“ zertifizieren

– Lizenzverträge mit Planetree Inc. und Planetree International abschließen,

öffentliche Veranstaltungen ausrichten,

– Räume anmieten,

– sowie Medien zur Öffentlichkeitsarbeit produzieren und vertreiben.

Der Verein ist selbstlos tätig; die Tätigkeiten des Vereines dienen nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.

§4 Finanzielle Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Rücklagen können gebildet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§5 Organe

Die Vereinsorgane sind

a)    der Vorstand, bestehend aus einem/einer Vorsitzendem/n, einem/r Stellvertreter/in sowie einem Kassenwart

b)    die Mitgliederversammlung

Der Verein kann zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, einen Beirat als beratendes Gremium einzusetzen.

§6 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Amtszeit beträgt in der Regel 3 Jahre. Mehrfache Amtszeiten sind unbegrenzt möglich. Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch ein Votum von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder möglich, wenn dieses Votum gleichzeitig die Einsetzung einer anderen Person in das Amt beinhaltet. Im Falle von Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes führen die anderen Vorstandsmitglieder die Vereinsgeschäfte weiter. In dieser Situation ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, durch die das vakante Amt besetzt wird.

§7 Mitgliedschaft

a)    Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

b)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

c)    Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen räumlichen, personellen, und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.

d)    Die Fördermitgliedschaft steht natürlichen Personen sowie juristischen Personen wie Gesundheitseinrichtungen oder anderen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätigen Vereinigungen offen. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

e)    Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, 3. durch Ausschluss gemäß Absatz f)

f)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es sich in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§8 Mitgliederversammlung

a)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen. Die Einladung kann durch einfachen Brief oder e-mail an die letztbekannte Anschrift/email Adresse erfolgen.

b)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, außer für Ausschluss-Entscheidungen gemäß 7 f). Änderungen der Satzung erfordern ebenfalls eine 2/3- Mehrheit.

c)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Wahl des Vorstandes; 2. Entgegennahme des jährlichem Berichtes des Kassenprüfers; 3. Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes; 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 5. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

d)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

e)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied. Ebenso ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen, der/die das Protokoll zusammen mit einem Vorstandsmitglied unterschreibt.

§9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Diese können von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragssatzung festgesetzt werden.

§ 10 Spätere Umwandlung in eine gGmbH

1) Soweit der Umfang der Tätigkeit des Vereins, insbesondere die Arbeitsbelastung der Vereinsorgane, und der Umsatz des Vereins durch satzungsgemäße wirtschaftliche Betätigung dies rechtfertigen, kann die Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH beschließen.

2) Vereinsmitgliedern, die regelmäßig und in erheblichem Umfang Dienstleistungen für den Verein im Rahmen der satzungsgemäßen Betätigung erbringen, kann bei der Umwandlung ein höherer Kapitalanteil i.S.v. § 276 Abs. 2 Ziff. 3 UmwG zugewiesen werden.

3) Der Verein kann zur Vorbereitung einer späteren Umwandlung aus dem Gewinn Rücklagen bilden, die in das Stammkapital überführt werden können. Ein Umwandlungsbeschluss nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Rücklagen die nach § 7 Abs. 2 GmbHG erforderliche Mindesthöhe erreichen.

§11. Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur von der Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. In dem Auflösungsbeschluss ist gleichzeitig festzuhalten, welcher Organisation das Vereinsvermögen zufallen soll. Dabei ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft festzulegen, der auferlegt wird, die Zuwendung für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verwenden:

Bonn, 15.1.2014

Anlage 1 zur Satzung: Das Planetree Konzept der patientenzentrierten Versorgung

Geschichte

Das Planetree-Konzept der patientenzentrierten Versorgung ist in den 1980ern in Amerika von einer Patientin, Angelica Thieriot, in Zusammenarbeit mit Ärzten, Betroffenen, Pflegepersonal  und Architekten entwickelt worden. Im Verlaufe der nächsten Jahrzehnte ist es weiterentwickelt worden, insbesondere nach Einführung des Planetree Konzeptes in Europa in den Niederlanden. Ziel ist es, eine menschenwürdige Versorgung zu ermöglichen, durch einen umfassenden Kulturwandel von Gesundheitsorganisationen. Als Endprodukt sollen Einrichtungen entstehen, in denen MitarbeiterInnen, PatientInnen, und Familien auf Augenhöhe miteinander umgehen, und alle profitieren. Inzwischen wird das Planetree-Konzept weltweit in mehr als 500 Mitgliedseinrichtungen umgesetzt; die Spanne der Mitgliedseinrichtungen umfasst die gesamte Bandbreite der medizinischen Versorgung von der Hausarztpraxis bis zum Universitätskrankenhaus, inklusive Pflegeheimen, Rehakliniken, sowie Betreuungseinrichtungen für psychisch Kranke.

Komponenten

Basis des Modells sind die folgenden Komponenten:

I. Bessere Pflege und medizinische Versorgung durch

✓     Gute und mitfühlende Beziehungen zu PatientInnen und unter den MitarbeiterInnen

✓     Förderung von Eigenverantwortung und Selbstbestimmung

✓     Bestmögliche Versorgungsqualität

✓     Förderung von gesunder Ernährung und Bewegung

✓     Den ganzen Menschen behandeln

II. Heilsame Atmosphäre

✓     Patientenfreundliche Gestaltung der Medizintechnik

✓     Architektur nach menschlichem Maß

✓     Förderung der Unterstützung durch Freunde und Familie

III. Solide wirtschaften und dem Gemeinwohl dienen

✓     Hohe Patientenzufriedenheit

✓     Engagierte MitarbeiterInnen

✓       Gesicherte Finanzen

✓       Guter Ruf

Vorgehen

Wichtig für den Ansatz ist, dass der Ansatz partizipativ ist. Dies gilt sowohl für das Verhältnis der Einrichtungen zu ihren MitarbeiterInnen und PatientInnen, als auch für den Umgang der Planetree-Organisation mit ihren Mitgliedseinrichtungen. Es wird jeweils partnerschaftlich definiert, wie die Komponenten für die einzigartige Situation einer bestimmten Einrichtung ausgestaltet und angewendet werden können. Solche Gesundheitseinrichtungen, die in besonderer Weise patientenzentrierte Versorgung verwirklichen, können als „Planetree Designated Organisations“ zertifiziert werden. Für solche Zertifikation ist nötig, dass die wahrnehmbare und dauerhafte Umsetzung der Planetree Komponenten von einem unabhängigen Gremium bestätigt wird.

Wem nutzt Planetree?

Ziel eines Kulturwandels in einer Organisation ist es, dass es am Ende allen Beteiligten besser geht: den PatientInnen und Angehörigen, weil die Versorgung individueller, näher an ihren Bedürfnissen und mit ihnen gemeinsam gestaltet wurde. Den MitarbeiterInnen, weil sie mehr Autonomie in der Versorgung der PatientInnen haben und bessere Beziehungen zu PatientenInnen, Angehörigen, und anderen MitarbeiterInnen haben. Und der Organisation, weil zufriedenere PatientenInnen und MitarbeiterInnen effizienteres Arbeiten ermöglichen durch ein besseres Arbeitsklima und weniger Reibungsverluste. Auch der Allgemeinheit nutzt eine Gesundheitsversorgung, die in diesem Sinne näher an den tatsächlichen Patientenbedürfnissen orientiert ist: durch sinnvolleren Einsatz von Geldern, weniger Arbeitsbelastung für Angehörige der medizinischen Berufe, und weniger emotionale Belastung von PatientenInnen und Angehörigen.

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